1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Spurwechsel» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, mit Sitz in Bern.
2. Zweck
Der Verein bezweckt, den Kapazitätsausbau auf dem Nationalstrassennetz und den Zubringern in der Region Bern zu verhindern. Er setzt sich ein für Lebensqualität, Klimaschutz, den Schutz der Bevölkerung vor zusätzlichem Autoverkehr sowie für die Erhaltung oder Wiederherstellung von Natur- und Landschaftswerten.
Er verfolgt diesen Zweck namentlich durch folgende Aktivitäten:
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
- Aufzeigen von Alternativen
- Vernetzung der relevanten Akteure
- Beeinflussung politischer, planerischer und rechtlicher Prozesse
- Einreichen von Stellungnahmen und Rechtsmitteln zu einzelnen Planungen.
3. Finanzmittel
Der Verein finanziert seine Tätigkeit mit Mitgliederbeiträgen, privaten Spenden und öffentlichen Finanzbeiträgen, die er mit geeigneten Informationen und Spendenaufrufen erschliesst.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele von «Spurwechsel» aktiv unterstützt. Wer Mitglied werden will, unterbreitet dem Verein ein schriftliches Gesuch und bezahlt den Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einem schriftlichen Bescheid an den Vorstand möglich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Alle Mitglieder haben eine Stimme.
5. Organisation
Die Organe von des „Vereins Spurwechsel“ sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisorinnen/ Revisoren
Die Mitgliederversammlung legt die Statuten fest, wählt den Vorstand und genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Traktanden werden mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (per Post oder elektronisch) bekanntgemacht.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 10 Prozent der Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über seine Verhandlungen führt er ein Protokoll.
6. Rechnungslegung
Das Rechnungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Vereinsrechnung wird nach den anerkannten Regeln der Buchführung und Rechnungslegung erstellt.
7. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
8. Statutenänderung
Die Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der an der Versammlung abgegebenen Stimmen geändert werden.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der an der Versammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Fall der Auflösung wird das Vereinsvermögen einer Organisation zugewendet, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
10. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. April 2019 in Bern beschlossen. Sie treten sofort in Kraft.
Bern, 1. April 2019